Einen Augenblick bitte...
Immobilienwissen

Das müssen Sie beim Verkauf Ihrer Immobilie beachten

Grundsätzlich ist der Verlauf von selbstgenutzten Immobilien immer steuerfrei. Für vermietete Immobilien hingegen gilt die sog. Spekulationsfrist. Danach ist der Gewinn aus dem Verkauf eines vermieteten Hauses bzw. einer Eigentumswohnung innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf der Immobilie steuerpflichtig.

Wird eine langfristig selbstgenutzte Immobilie allerdings nur für wenige Monate vor der Veräußerung vermietet, ist dies unschädlich und der Veräußerungserlös bleibt steuerfrei. Das entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg.

Finanzgericht gibt Kläger Recht

Im konkreten Fall hatte der Kläger im Jahr 2006 eine Eigentumswohnung erworben und diese bis April 2014 durchgehend zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Von Mai 2014 bis zum Verkauf der Wohnung im Dezember vermietete er die Wohnung. Das Finanzamt ermittelte im Jahr des Verkaufs einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn. Dagegen wandte sich der Kläger gerichtlich. Seiner Ansicht nach war der Verkauf nicht steuerbar, da er die Wohnung im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorausgegangen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt habe. Die Klage hatte vor dem FG Baden-Württemberg Erfolg. Das Gericht stellte in der Urteilsbegründung fest, dass ein steuerfreies Veräußerungsgeschäft dann vorliegt, wenn die Immobilie sowohl im Jahr des Verkaufs als auch in den beiden Jahren zuvor privat genutzt wird. Dabei muss jedoch lediglich im Vorjahr des Verkaufs eine durchgehende Eigennutzung stattfinden. Da der Kläger die Wohnung im Jahr des Verkaufs noch einige Monate selbst nutzte und sie im vorausgegangenen Jahr durchgängig vermietet hatte, sei der erzielte Verkaufserlös steuerfrei.

Das können Betroffene tun

Wird eine privatgenutzte Immobilie gewinnbringend verkauft, führt eine kurzzeitige Vermietung vor der Veräußerung nicht zwangsläufig zur Steuerpflicht. Über das neue Urteil klärt der BdSt auf.
Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, denn gegen die Entscheidung ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IX B 28/19 eine Nichtzulassungsbeschwerde anhängig. Auf das laufende Verfahren können sich betroffene Immobilienverkäufer berufen. Gegen den Steuerbescheid kann Einspruch eingelegt werden. Zur Begründung sollte das Aktenzeichen genannt werden.