Eigenbedarf anmelden - Eigentlich ganz einfach, oder?
Wer den eigenen Wohnraum als Vermieter nutzen möchte, kann grundsätzlich Eigenbedarf anmelden. Dennoch gibt es bei dieser besonderen Form der Kündigung natürlich einige Details, die im Vorhinein zu beachten sind. Doch wie genau lässt sich Eigenbedarf anmelden und worauf müssen Sie hierbei als Vermieter achten? In diesem Beitrag informieren wir Sie über alle Besonderheiten.
So läuft die Anmeldung von Eigenbedarf
Sollten Sie den Wohnraum selbst oder für Ihre Familie benötigen, dürfen Sie jederzeit Eigenbedarf anmelden. Eine Notlage ist hierzu nicht erforderlich. Lediglich dann, wenn die zum Eigenbedarf angemeldete Wohnung nicht wirklich benötigt wird oder andere rechtsmissbräuchliche Aktionen erkennbar sind, kann das Recht auf Eigenbedarfskündigungen verlieren. Grundsätzlich gilt jedoch auch in diesem Fall die gesetzliche Kündigungsfrist. Spätestens am dritten Tag des Kalendermonats muss die Kündigung in diesem Fall zugestellt werden, wobei auf den Eigenbedarf zu verweisen ist. Umso früher Sie die Mieter in Kenntnis setzen, desto eher ist ein problemloser Auszug möglich.
Das können Mieter bei Eigenbedarfskündigungen tun
Falls der Eigenbedarf zunächst nicht ganz eindeutig ist, kann der Mieter immer widersprechen. Sollte gerichtlich entschieden werden, dass es sich im vorliegenden Fall um übermäßige Härte handelt, kann die Eigenbedarfskündigung auch zurückgewiesen werden. Wichtig ist jedoch, dass der Mieter in diesem Fall mindestens zwei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses Widerspruch einlegt. So entsteht automatisch eine rechtliche Grundlage, um den Eigenbedarf genauer prüfen zu lassen. Falls Sie spezifisch zu Ihrem Fall noch weitere Fragen haben, begleiten wir Sie selbstverständlich gerne.