Beim Erwerb einer Immobilie fällt, zumeist für den Käufer, die Grunderwerbsteuer an. Berechnungsgrundlage ist der Kaufpreis, auf den je nach Bundesland zwischen 3,5% und 6,5% Grunderwerbsteuer zu zahlen sind. Diese Steuer gehört zu den Kaufnebenkosten und sollte deshalb bei Kauf einer Immobilie im Finanzierungsplan berücksichtigt werden. Wie hoch ist der Steuersatz aktuell in Ihrem Bundesland und wie berechnet man die Grunderwerbsteuer?
Fälligkeit der Grunderwerbsteuer
Grunderwerbsteuer wird nur einmal fällig beim Kauf einer Immobilie. Nachdem ein Immobilienverkäufer einen Käufer für seine Immobilie gefunden hat, muss der Verkauf notariell beurkundet werden. Im Kaufvertrag sollte eindeutig festgelegt werden, ob der Käufer oder der Verkäufer die Grunderwerbsteuer zu entrichten hat, da per Gesetz zunächst der bisherige Eigentümer und der Erwerber gemeinsam Steuerschuldner sind (§13 Nr. 2 GrEStG). In der Regel wird dem Käufer die Zahlung der Grunderwerbsteuer zugewiesen.
Nach der Beurkundung schickt der Notar den unterschriebenen Kaufvertrag an das zuständige Finanzamt, welches dann die zu belastende Partei mit dem Grunderwerbsteuerbescheid anschreibt. Die Steuer ist einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. Sobald die Grunderwerbsteuer vom Käufer beglichen wurde, stellt das Finanzamt die sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung aus, welche die Voraussetzung ist für die Eigentumsumschreibung im Grundbuch.
Wie berechnet sich die Grunderwerbsteuer?
Die Grunderwerbsteuer berechnet sich anhand der Höhe des aktuellen Steuersatzes für Grunderwerb in Ihrem Bundesland und des notariell beglaubigten Kaufpreises im Kaufvertrag. Gehen wir beispielsweise davon aus, Sie möchten eine Immobilie in Baden-Württemberg kaufen (5,0 % Grunderwerbsteuer) zu einem Kaufpreis von 200.000 Euro (laut Kaufvertrag), dann fallen 10.000 Euro an, die das Finanzamt von Ihnen bekäme.
Wann fällt keine Grunderwerbsteuer an?
Nur in Ausnahmefällen kann die Grunderwerbsteuer vermieden werden. So fällt beim Grundstückserwerb im Todesfall oder beim Grundstückserwerb im Rahmen einer Schenkung keine Grunderwerbsteuer an. Aber auch diese Vorgänge können eine Besteuerung nach sich ziehen. Grundlage hierfür sind die Bestimmungen im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz. Ebenso steuerbefreit ist der Erwerb eines Grundstücks von unter 2.500 Euro Kaufpreis (laut §3 Nr.1 des Grunderwerbsteuergesetzes).
Grunderwerbsteuerfrei ist auch der Verkauf an Verwandte 1. Grades. Laut §3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) sind Verkäufe an Ehepartner, Lebenspartner oder Kinder von der Besteuerung ausgenommen. Es muss also keine Grunderwerbsteuer gezahlt werden, wenn z.B. ein Vater an den Sohn eine Immobilie verkauft.