Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, sich eine bestimmte Immobilie für einen gewissen Zeitraum durch den Makler reservieren zu lassen, um beispielsweise die Finanzierung mit einem Investor oder der Hausbank abzuklären. Ob und in welchem Umfang hier ein notarieller Reservierungsvertrag oder bereits ein Vorvertrag geschlossen werden oder ob einfach eine mündliche Absprache genügt, müssen die jeweiligen Vertragspartner unter sich klären.
Ist der Reservierungsvertrag mit dem Kaufvertrag gleichzusetzen?
Nein, ein Reservierungsvertrag ist demzufolge auch kein Kaufvertrag und verpflichtet grundsätzlich nicht zum späteren Kauf der Immobilie. Im Gegenteil, denn er ermöglicht es dem Interessierten - wohlgemerkt potenziellen - Käufer, in aller Ruhe alle nötigen Schritte in Auftrag zu geben, um eine finale Kaufentscheidung treffen zu können.
Was ist die Reservierungsgebühr und ist diese zulässig?
Einige Makler verlangen für die Reservierung einer Immobilie eine Gebühr, die meist aber relativ gering ist. Ob und in welchem Umfang eine solche Gebühr zulässig ist, ist aber nicht eindeutig geklärt. In der Regel wird diese aber ohnehin auf den späteren Kaufpreis bzw. auf die Kaufnebenkosten angerechnet, sodass dem Käufer schlussendlich keine Mehrkosten entstehen.
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