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Immobilienwissen

Trennung: was passiert mit der gemeinsamen Mietwohnung?

Nicht selten streiten sich Ehepaare nach der Trennung über die bisherige Ehewohnung. Wer darf bleiben, wer muss ausziehen? Welche Folgen ergeben sich für den Mietvertrag? Ein Überblick über die wichtigsten Fragen zum Recht an der Ehewohnung nach der Trennung.

Bleibe ich Mietver­trags­partner, wenn ich nach der Trennung aus der Ehewohnung ausziehe? Welche Möglich­keiten habe ich, aus dem Mietverhältnis entlassen zu werden?

Zieht ein Partner aus und haben beide den Mietvertrag unterschrieben, bleibt auch derjenige, der auszieht, weiter Mietvertragspartner. Das hat zur Folge, dass sich der Vermieter auch an ihn halten kann, wenn der andere Partner die Miete nicht zahlt. Sie sind dann Gesamtschuldner, das heißt, dass der Vermieter die volle Miete auch von demjenigen fordern kann, der ausgezogen ist. Sie haben zwar im sogenannten „Innenverhältnis“ einen Ausgleichsanspruch wenn Sie die Miete bezahlen, obwohl der andere in der Wohnung wohnt. Dieser nützt Ihnen aber dann wenig, wenn bei Ihrem Partner nichts zu holen ist.

Nach einer Trennung: Wie kommt man aus dem Mietvertrag für die Ehewohnung heraus?

Zunächst können Sie mit Ihrem ehemaligen Vermieter reden, ob er sie aus dem Vertrag entlässt. Tut er dies nicht, bleibt die Möglichkeit, mit Ihrem ehemaligen Partner eine gemeinsame Erklärung gegenüber dem Vermieter abzugeben, dass das Mietverhältnis mit einem Partner alleine fortgeführt wird gemäß § 1568 a III Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dasselbe gilt, wenn zuvor ein Wohnungszuweisungsverfahren stattgefunden hat, also wenn das Gericht beim Streit, wer in der Wohnung bleiben darf, entschieden hat, dass die Wohnung einem Partner zugewiesen wird. Mit der rechtskräftigen Endentscheidung im Wohnungszuweisungsverfahren setzt ein Mieter ein vorher gemeinsames Mietverhältnis alleine fort (§ 1568 a Abs. 3 Nr. 2 BGB). Dagegen kann der Vermieter nichts machen.

Kommt keine Einigung mit meinem Partner zustande, kann ich ihn dann zwingen, die Wohnung zu kündigen?

Während des ersten Trennungs­jahres kann der Partner nicht gezwungen werden, die Wohnung zu kündigen. Ist das Trennungsjahr abgelaufen, kann der ausge­zogene Partner auf Zustimmung zur Kündigung der Ehewohnung klagen.

Kann derjenige, der nach der Trennung in der Ehewohnung bleibt, nur die Hälfte der Miete bezahlen?

Nein, jeder Mieter haftet auf die volle Miete, das heißt, wenn er die Miete nicht vollständig bezahlt, kann der Vermieter kündigen. Der Vermieter kann nicht gezwungen werden, die andere Hälfte der Miete vom ausge­zo­genen Partner einzu­holen.

Ich bezahle die Miete, obwohl ich ausge­zogen bin. Kann ich diese bei der Unter­halts­zahlung abziehen?

Ja, Miete und Nebenkosten gehören zu den Lebenshaltungskosten, die jeder Partner selbst zu tragen hat. Zahlt derjenige, der ausgezogen ist, die Miete weiter, kann er diesen Betrag von seinem Nettoeinkommen bei der Unterhaltsberechnung in Abzug bringen. Das gilt für Kindes- und Ehegattenunterhalt. Werden auch die verbrauchsabhängigen Nebenkosten bezahlt, können diese direkt von dem Betrag abgezogen werden, der als Unterhalt geschuldet wird.

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